
Heute wird im Berliner Abgeordnetenhaus über die Anliegen des Wasser-Volksbegehrens verhandelt.
Hier die kritische Einschätzung seitens des Wasser-Volksbegehrens-Sprechers Thomas Rudek nebst einer Synopse der verschiedenen Gesetzentwürfe zum Berliner Informationsgesetz:
Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass der Entwurf, den die Fraktionen der SPD und Die Linke einbringen, nicht das Ziel des Volksgesetzes verfolgt:Der eingebrachte Gesetzestext der Regierungsfraktionen ist in der vorliegenden Form gänzlich ungeeignet, die Verträge, die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung abgeschlossen worden sind, vorbehaltlos offen zu legen.
Im Gegenteil: Die gewählte Formulierung in § 7a (d) (* Wortlaut s.u.) lässt keinen Zweifel an der wahren Absicht erkennen. Der Senat wird im gemeinsamen Einvernehmen mit RWE Aqua und Veolia Wasser ermächtigt, erneut den Vertrag von 1999 nachzuverhandeln. Weder werden die geheimen Konsortialverträge noch die anderen Verträge offen gelegt. Nur zur Erinnerung: Der geheime Konsortialvertrag ist nach dem Kenntnisstand der Initiatoren des Volksbegehrens mindestens fünf Mal vom Senat nachverhandelt worden und nie zuungunsten der Konzerne, sondern immer nur zu Lasten der Berlinerinnen und Berliner. So ist beispielsweise in der 5. Änderungsvereinbarung unter Harald Wolf die Abschreibungsmethode zugunsten der Konzerne verändert worden.
Als missachtend empfinden die Initiatoren des Volksbegehrens die Begründung des von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurfs, der jeden Bezug zu dem mehrfach unterbreiteten Kompromissvorschlag der Bürgerinitiative vermissen lässt! In der Begründung wird entgegen besseren Wissens fälschlicherweise behauptet, die Initiatoren würden „ein eigenständiges Gesetz mit einer unbegrenzten Offenlegungspflicht für alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft“ anstreben. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hat sich die Bürgerinitiative kompromissbereit gezeigt und ihren Gesetzestext dahingehend modifiziert, dass sich die Offenlegung beschränkt, auf jene Verträge, die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung stehen.
Thomas Rudek
(Sprecher des Volksbegehrens des Berliner Wassertisches zur Offenlegung von Geheimverträgen)
Berlin, d. 28.01.2010
www.berliner-wassertisch.net
Kontakt: Thomas Rudek
Ritterstr. 53
10969 Berlin
Tel.: 030 / 261 33 89
ThRudek@gmx.de
* Wortlaut § 7 a (d):
Wird ein Antrag auf Akteineinsicht oder Aktenauskunft bezogen auf einen Vertrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurde, und stehen der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern. Kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten keine Einigung erzielt werden,
wird Akteineinsicht oder Aktenauskunft gewährt, wenn das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. § 14 bleibt unberührt.
Die Synopse mit dem geltenden IFG und den Novellierungsvorschlägen von B90/Die Grünen und SPD/Die Linke sowie dem Entwurf von Prof. Kessler (Berliner Wassertisch) finden Sie hier:
synopse_IFG_novellierung.pdf
Laut Beschlussprotokoll über die 58. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 28. Januar 2010 hat das Abgeordnetenhaus folgenden Beschluss gefasst, den Sie hier einsehen können:
p16-058bs2949.pdf (Umgang mit dem Volksbegehren „Schluss mit Geheimverträgen – wir Berliner wollen unser Wasser zurück“)