Veranstalter*innen und Standbetreiber*innen müssen die rechtlichen Grundlagen berücksichtigen. Die Verwaltung bzw. die Genehmigungsbehörden sollten überprüfen, ob diese auch eingehalten werden. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Abfallrecht werden im Folgenden mit ihren Kernaussagen Erwähnung finden.
1. Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG
Hauptzweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist nach § 1 die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. Im Gesetz wird außerdem die Abfallhierarchie benannt. Demnach stehen mögliche Maßnahmen in folgender Reihenfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling (stoffliche Verwertung), sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung und erst zuletzt die Beseitigung.
§ 7 des Gesetzes betont ausdrücklich, dass „die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind und die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung hat.“
2. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin regelt darüber hinaus u.a. die Organisation der Abfallentsorgung (Abs. 2) und Abfallwirtschaftsplanung (Abs. 3), nennt Pflichten der öffentlichen Hand (Abs. 6) und gibt Informationen zur Bußgeldvorschrift bei Ordnungswidrigkeiten (Abs. 8). § 11 listet die Fraktionen auf, die für die Ermöglichung einer erfolgreichen Abfallverwertung getrennt gesammelt werden sollen: Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, organische Abfälle, Metalle, Elektrogeräte, Sperrmüll.
3. Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV
Auch die Gewerbeabfallverordnung gibt Auskunft über Trennfraktionen: Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Abfällen sind verpflichtet, die folgenden Fraktionen „jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen: Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.”
4. Verpackungsverordnung – VerpackV
Laut Verpackungsverordnung sind Verpackungsabfälle vorrangig zu vermeiden. Ausdrücklich betont wird auch, dass es darum geht, Mehrweggetränkeverpackungen und ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen zu stärken.
Transportverpackungen sind nach Gebrauch von Hersteller*innen und Vertreiber*innen zurückzunehmen.
5. Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU
Die Berliner Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, kurz „Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU)“ ist die zentrale, gesetzliche Regelung für die bezirklichen Genehmigungsbehörden. Im Anhang 1 der VwVBU vom Oktober 2012 werden unter Punkt 24 verbindliche Umweltschutzanforderungen für Großveranstaltungen benannt.
Demnach können Lebensmittel (z.B. Zucker, Milch, Marmelade, Senf usw.) nicht in Portionsverpackungen angeboten werden. Weiterhin heißt es, dass Einweggeschirr, Einwegbesteck und Einweggetränkeverpackungen nicht zulässig sind. Die Rücknahme von Mehrweg wird durch ein Pfandsystem sichergestellt. Abfälle werden nach Fraktionen – Speiseabfälle, Altglas, Pappe, Papier und Leichtverpackungen – getrennt.
Veranstalter*innen haben die Anforderungen nach VwVBU bei einer Großveranstaltung zu erfüllen.
6. Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder
Das Abfallvermeidungsprogramm befasst sich ausschließlich mit Abfallvermeidungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. Einzelne Maßnahmen wirken dabei aber auf verschiedene Akteure aus Produktion, Handel und Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen sowie auf Konsumenten ein. Insgesamt werden 34 Maßnahmen empfohlen bzw. grundsätzlich empfohlen. Von Relevanz für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen können die Maßnahmen 26 und 33 sein.
Maßnahme 26 besagt, dass die Abfallbehörden der Länder oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kampagnen zur Abfallvermeidung in Zusammenarbeit mit Umwelt- und Verbraucherverbänden finanziell und organisatorisch unterstützen können.
Maßnahme 33 verpflichtet grundsätzlich dazu, bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen oder im öffentlichen Raum, Mehrweg zu verwenden.