Aufforderung an Innensenator Dr. Körting die Berliner Bevölkerung nicht durch gezielte Falschaussagen in die Irre zu führen
Gestern wurde von der Landeswahlleitung der 13. Februar als Termin für den Volksentscheid bekannt gegeben. Innensenator Körting behauptete in einem Radio-Interview, dass sich durch die Offenlegung des Konsortialvertrages „das zentrale Anliegen, das die wollten, das hat sich überholt“. Überholt und unzulässig sind vorsätzliche Falschaussagen des Innensenators, die umso schwerer wiegen, als Körting ausgebildeter Jurist ist und den Unterschied zwischen der erfolgten Offenlegung des Vertrages im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes und der Offenlegung durch das Volksgesetz genau kennt. Das zentrale Anliegen des Berliner Wassertischs ist die gesetzliche Verankerung einer vollständigen Offenlegung von Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden. Auch dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zu einer Unwirksamkeit von Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden führt, ist ein weiteres zentrales Anliegen des Volksgesetzes. Es ist bezeichnend, dass im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) keine negativen Rechtsfolgen für den Fall eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten vorgesehen sind.
Erste Anhaltspunkte, dass die zentralen Anliegen des Volksbegehrens mit der Offenlegung des Vertrages noch nicht erfüllt sind, kam durch die Veröffentlichung von Gutachten durch die Tageszeitung „taz“ ans Tageslicht. Der taz-Journalist Sebastian Heiser fand nicht nur heraus, dass verschiedene Rechtsgutachten existieren, sondern diese auch unterschiedliche Auffassungen über die Anfechtungsmöglichkeiten der Verträge enthalten. Bezeichnenderweise wurde vom Wirtschaftssenator Harald Wolf (Die LINKE), die Kanzlei Hengeler mit der ehemaligen Teilhaberin Spießhofer beauftragt, die an der Teilprivatisierung verantwortlich mitgewirkt hat und gewiss kein Interesse an der Erstellung eines Gutachtens hatte, das Anfechtungsmöglichkeiten an der eigens konstruierten Teilprivatisierung aufzeigt. Es ist anzunehmen, dass sich der Senat einvernehmlich mit den privaten Vertragspartnern auf „renommierte Anwaltskanzleien“ verständigt hat. Auch diese Verständigung umfasst den vom Volksbegehren geforderten Offenlegungstatbestand von „Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden“.
Wenig überzeugend erscheinen die Ausführungen des Senators zu den Kosten eines Volksentscheids in Höhe von 1,7 Millionen Euro. Im Vergleich zu den Ausgaben renommierter Anwaltskanzleien und Beratungsagenturen, die allesamt kein demokratisches Mandat haben, oder zu den Gewinnausschüttungen der Wasserbetriebe oder der vom Rechnungshof beanstandeten Werbekampagne der teilprivatisierten Berliner Wasserbetriebe in Höhe von 4,4 Millionen €, muss das Kostenargument als überholt erscheinen. Wenn der Innensenator Kosten sparen will, dann soll er befürworten, dass der Gesetzestext des Volksbegehrens vom Abgeordnetenhaus im Wesentlichen verabschiedet wird. Zu der umstrittenen Unwirksamkeitsklausel ist den Abgeordneten von den Initiatoren ein Gesprächsangebot vorgelegt worden. Es liegt an den Abgeordneten, ob der Volksentscheid erforderlich ist.
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