Satzung

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Satzung der GRÜNEN LIGA Berlin e.V.
Beschluss der Landesmitgliederversammlung
06. Dezember 2017

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung

(1)   Die Vereinigung führt den Namen “GRÜNE LIGA Berlin – Landesverband des GRÜNE LIGA e.V.” (nachfolgend kurz “die Vereinigung” genannt) und ist der Berliner Landesverband der Vereinigung “GRÜNE LIGA e.V.”.

(2)   Die Vereinigung hat ihren juristischen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Vereinigung

(1)   Zweck der Vereinigung ist die vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die weitgehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft, um die Lebensbedingungen von Mensch und Natur zu verbessern.

(2)   Weiterhin dient die Vereinigung der organisatorischen, konzeptionellen und praktischen Unterstützung landesweiter und regional kleinerer Basis- und Projektgruppen der “grünen Bürgerbewegung für den Umweltschutz” (GRÜNE LIGA, andere Umweltinitiativen und -verbände, nachfolgend kurz: “Basis- und Projektgruppen” genannt).

(3)   Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend, grenzt sich gegen Nationalismus und Militarismus ab und ist mit der “Dritten Welt” solidarisch verbunden.

(4)   Sie tritt für die weitere Ausprägung ökologischen Bewußtseins im persönlichen und gesellschaftlichen Bereich ein und unterstützt nachhaltig ökologisch orientierte Herangehensweisen bei kommunalen Planungsvorhaben.

(5)   Dieser Zweck wird u.a. erfüllt durch:

a)      Aktive Betreuung von schutzwürdigen Natur- und Landschaftsflächen und -objekten sowie Mitwirkung bei Maßnahmen im Umweltschutz

b)      Fachgruppenarbeit, Initiieren und Durchführen von Aktionen und Ökologieprojekten, Umweltberatung

c)      Mitwirkung als Sachverständige in parlamentarischen Gremien und gesellschaftlichen Einrichtungen (Diskussion zu Gesetzesentwürfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren)

d)      Schaffung geeigneter Bedingungen für die praktische und inhaltliche Arbeit der Mitglieder (z.B. Aufbau eines Umweltzentrums als Treffpunkt, Schulungs- und Vortragszentrum der Mitglieder; Koordinierung bei Antragstellung für Projekt- und andere Fördermittel; zentrale Beschaffung von notwendigen Arbeitsmitteln zur Umweltarbeit; Herausgabe von Informationsmaterialien und einer Zeitung zur Koordination und Information der Mitglieder und aller Interessenten)

e)      Umwelterziehung und Umweltarbeit, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) und entwicklungspolitische Bildungsarbeit.

f)        Unterstützung und Betreuung von Projekten zur Förderung umweltfreundlicher Lebensweisen in Form von Beratung zu gesunder Ernährung, Internetangeboten, Abfallberatung, Energieberatung, ökologische Hofbegrünung und Artenschutz an Gebäuden.


§ 3 Gemeinnützigkeit der Vereinigung

(1)   Die Vereinigung arbeitet selbstlos, ausschließlich und unmittelbar an der Förderung ihrer Zwecke und kommt der Allgemeinheit zugute. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3)   Die Mitglieder der Vereinigung haben keinen Anspruch auf Mittel der Vereinigung, es werden keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

(4)   Die Mittel der Vereinigung werden zeitnah, nur für satzungsgemäße Zwecke und nicht zur Unterstützung politischer Parteien verwendet.

(5)   Die Vereinigung darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen im Sinne der §§ 58 Nr. 6 und 7a AO bilden.

§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung

(1)   Mitglieder der o.g. Vereinigung können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zur Satzung bekennen, die Ziele der Vereinigung unterstützen und im Sinne des Zweckes der Vereinigung aktiv oder fördernd tätig sein wollen und schriftlich um Aufnahme bitten. Über die Aufnahme in den Verein wird nach schriftlicher Antragstellung (Antrag auf Beitritt zur Vereinigung, Beitrittserklärung) vom Landessprecherrat entschieden. Die Entscheidung über den Antrag (Aufnahme bzw. Ablehnung) wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich beim geschäftsführenden Sprecherrat Widerspruch eingelegt werden.

(2)   Neben der aktiven Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.

(3)   Die juristische und finanzielle Eigenständigkeit aller Mitglieder wird bewahrt.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Landessprecherrat

c)      durch Ausschluss aus der Vereinigung.

(5)   Verstößt ein Mitglied wiederholt, vorsätzlich oder in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen und damit gegen die Satzung, kann der Landessprecherrat der Vereinigung über seinen Ausschluss entscheiden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es ist eine Berufungszeit gegen diesen Landessprecherratsbeschluss von vier Wochen zu gewährleisten. Berufung muß schriftlich beim Landessprecherrat erfolgen, über die Berufung entscheidet die Landesmitgliederversammlung.

(6)   Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitrags- und Finanzordnung gesondert geregelt.


§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung

(1)   Die Vereinigung arbeitet eigenständig als Berliner Landesverband in der Vereinigung “GRÜNE LIGA e.V.” als Netzwerk der ökologischen Bewegung, ist der Satzung, den Aufgaben und den Beschlüssen der ”GRÜNEN LIGA e.V. verpflichtet.

(2)   Die Vereinigung arbeitet in Form regionaler und projektbezogener Gruppen und betreibt eine Landesgeschäftsstelle.

(3)   Die Projektarbeit der Gruppen der Vereinigung ist nicht an territoriale Verwaltungsgrenzen im Land Berlin gebunden.

§ 6 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

–        der Landessprecherrat

–        die Landesmitgliederversammlung

–        der Vorstand

§ 7 Der Landessprecherrat

(1)   Die Landesmitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß §26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister besteht und von denen je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Aufgaben und die Organisation sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

(2)    Die Landesmitgliederversammlung wählt darüber hinaus einen erweiterten Vorstand (Landessprecherrat) aus mindestens vier und maximal acht weiteren Mitgliedern der Vereinigung. Stimmberechtigtes Mitglied im Landessprecherrat ist außerdem ein Vertreter oder eine Vertreterin der Belegschaft (der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), der oder die in geeigneter Weise von der Belegschaft zu bestimmen ist. Der Landessprecherrat kann bis zu zwei weitere Mitglieder der Vereinigung als stimmberechtigte Mitglieder in den Sprecherrat kooptieren.

(3)   Die Aufgaben des Landessprecherrates sind insbesondere:

–        Gewährleistung der fachlichen und inhaltlichen Arbeit der Vereinigung im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke,

–        Beschlussfassungen im Sinne der Vereinigung, die nicht Aufgabe der Landesmitgliederversammlung sind,

–        fachliche Beratung und Empfehlungen gegenüber dem Vorstand,

–        Kontrolle über das Finanzwesen des Vereins,

–        Rechenschaftslegung vor der Landesdelegiertenversammlung.

(4)   Der Landessprecherrat beruft auf Vorschlag des Vorstandes einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin, der oder die nicht Mitglied des Landessprecherrates sein darf. Er kann auf Vorschlag des Vorstandes zudem einen stellvertretenden Geschäftsführer oder eine stellvertretende Geschäftsführerin berufen.

(5)   Der/die Geschäftsführer(in) leitet die Geschäftsstelle der Vereinigung entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung, des Landessprecherrates und des Vorstandes.

(6)   Jedes Landessprechermitglied verfügt über eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen bei einfacher Stimmenmehrheit.

(7)   Die Wahl des Landessprecherrates erfolgt durch die Landesdelegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Landessprecherrat bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl oder Bestätigung im Amt.

(8)   Die Landessprecherratsmitgliedschaft gilt als beendet durch Zeitablauf, Rücktritt, Widerruf (Abwahl), Tod oder Ausschluss aus der Vereinigung.

(9)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landessprecherrat von sich aus vornehmen. Der Landessprecherrat ist verpflichtet, dies den Mitgliedern in der nachfolgenden Mitgliederversammlung anzuzeigen und beschließen zu lassen.“

§ 8 Die Landesmitgliederversammlung

(1)   Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie entscheidet über:

  • Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb der Vereinigung,
  • weitere Organe der Vereinigung,
  • Wahl, Bestätigung bzw. Abberufung des Landessprecherrates (bei 2/3-Stimmenmehrheit der Anwesenden),
  • Satzungsänderungen (bei 2/3-Stimmenmehrheit der Anwesenden),
  • Auflösung der Vereinigung (bei 2/3-Stimmenmehrheit der Anwesenden)
  • Annahme weiterer Beschlüsse und Dokumente der Vereinigung (bei einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden).

(2) Die ordentliche Landesmitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder der Vereinigung gemäß § 4 oder der Landessprecherrat es für erforderlich halten. Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Landessprecherrat, unter Beifügung der Tagesordnung und gegebenenfalls vorgesehener Beschlussanträge zu Satzungsänderungen und Auflösungsbegehren. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Protokolle der Landesmitgliederversammlung unterzeichnet der/die Versammlungsleiter(in) und der/die Protokollant(in).


§ 9 Aufbringen der Mittel der Vereinigung

Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt entsprechend der Finanzordnung aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Geldern der öffentlichen Hand sowie Projektfördermitteln.

§ 10 Urheberschaft

(1)   Veröffentlichungen und Verlautbarungen im Namen der Vereinigung dürfen nur von Mitgliedern des Landessprecherrates oder durch von diesen autorisierte Mitglieder der Vereinigung erfolgen und sind grundsätzlich mit dem vollen Namen der Person zu unterzeichnen.

(2)   Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Basis- und Projektgruppen innerhalb der Vereinigung liegen in eigener Verantwortung dieser Gruppen, sofern sie nicht den Vereinsinteressen widersprechen, und sind mit dem vollen Namen der Person und der Basis- bzw. Projektgruppe zu unterzeichnen.

(3)   Der Abschluss von Verträgen im Namen und Interesse der Vereinigung darf nur durch den Landessprecherrat (mindestens jedoch durch zwei Landessprecherratsmitglieder gemeinsam) oder durch Personen, die vom Landessprecherrat für diese Zwecke eine rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht erhalten, erfolgen.

§ 11 Auflösung der Vereinigung

(1)   Über die Auflösung der Vereinigung beschließt die Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen.

(2)   Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand zwei Mitglieder aus seinem Kreis als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu benennen.

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.


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