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Satzung
GRÜNE LIGA Berlin e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.11.2024
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „GRÜNE LIGA Berlin e. V.“ (nachfolgend: der Verein).
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen unter der Registernummer 14163 Nz.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeine Zweckbestimmung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
- Der Verein ist nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als Naturschutzvereinigung anerkannt.
§ 3 Besondere Zweckbestimmung
Der Zweck des Vereins wird parteiunabhängig und vor allem durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
- Beratung zur Umweltarbeit und zu umweltverträglichen Lebensweisen (zum Beispiel zu gesunder Ernährung, zur Abfallvermeidung, zur naturnahen und artenreiche Hofbegrünung, zum Artenschutz an Gebäuden),
- Projektarbeit,
- Erwerb und Betreuung von schutzwürdigen Natur- und Landschaftsflächen,
- sachverständige Teilnahme an öffentlichen Naturschutz- und Umweltschutzdebatten, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit hierzu,
- aktive Mitwirkung bei Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes,
- Umweltarbeit und Bildung für nachhaltige Entwicklung,
- Mitarbeit in der Natur- und Umweltbewegung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zur Satzung bekennen, die Ziele des Vereins unterstützen und im Sinne des Zwecks des Vereins aktiv oder fördernd tätig sein wollen und schriftlich um Aufnahme bitten.
- Über die Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand entschieden.
- Die Entscheidung über den Antrag (Aufnahme, Zurückstellung, Ablehnung) wird dem oder der Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Den Förderbeitrag bestimmt die Finanz- und Beitragsordnung.
- Auf Vorschlag des Vorstandes oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins kann zur Würdigung langjähriger ehrenamtlicher Arbeit im Verein ein Ehrenmitglied berufen werden. Dieses ist von der Beitragszahlung befreit.
- Die Mitgliedschaft endet
- Bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit der Auflösung des Mitglieds,
- mit einem Vorlauf von drei Monaten zum Kalenderjahresende durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, gerichtet an den Vorstand,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Verstößt ein Mitglied wiederholt, vorsätzlich oder in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins und damit gegen die Satzung, kann der Vorstand über dessen Ausschluss entscheiden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufungszeit von vier Wochen zu gewährleisten. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen, über die Berufung entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer Beitrags- und Finanzordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschließt.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als zwei Jahre in Verzug ist, ausschließen.
§ 6 Gemeinnützigkeit
- Die Mittel des Vereins werden zeitnah und nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Mittel des Vereins, es werden keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
- Der Verein darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen im Sinne des § 62 Abgabenordnung bilden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die entsprechend § 4 Abs. 1 eingetragenen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32 Bürgerliches Gesetzbuch.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- den Haushaltsplan,
- Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfenden,
- die Finanz- und Beitragsordnung,
- die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind als außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt.
- Eine Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid (Teilnahme auch über elektronische Kommunikationsmittel möglich) oder virtuell (Teilnahme nur über elektronische Kommunikationsmittel, keine Präsenzteilnahme möglich) durchgeführt werden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt
- an alle Mitglieder (stimmberechtigte Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder),
- schriftlich, per E-Mail an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse,
- unter Angabe von Tagungsort (einschließlich eines Hinweises über die Möglichkeit der Teilnahme mobilitätseingeschränkter Mitglieder), Datum und Uhrzeit,
- mit einer Frist von mindestens vier Wochen,
- durch die Geschäftsstelle,
- auf Beschluss des Vorstands.
- Der Einladung zwingend beizufügen sind:
- die vorläufige Tagesordnung und ein Hinweis, bis wann Ergänzungen zur Tagesordnung beim Vorstand eingereicht sein müssen, damit sie noch auf die Tagesordnung gesetzt werden können,
- alle Vorlagen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sowie
- im Falle einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung (gemäß § 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch): Angaben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Auf der Mitgliederversammlung kann nur zu Vorlagen gemäß Absatz 6, a und b abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (mehr Ja- als Nein‑Stimmen) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung ist beschlossen, wenn ihr mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben.
- Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem oder der Protokollierenden zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Besteht er aus mehreren Mitgliedern, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er kann auch virtuell tagen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so wird er durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, nachgewählte Mitglieder für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, die in der Finanzordnung zu regeln ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann die Geschäftsführung und andere satzungsgemäße Aufgaben an haupt- oder nebenamtlich tätige Personen übertragen. Für gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsfälle kann haupt- oder nebenamtlich tätigen Personen eine Handlungsvollmacht erteilt werden.
- Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahl einen ehrenamtlichen Beirat mit bis zu sechs Mitgliedern berufen, der ihn strategisch berät und bei der Gewährleistung hoher fachlicher Standards in der inhaltlichen Arbeit des Vereins unterstützt. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuberufung im Amt. Wiederberufung ist zulässig.
§ 10 Formale Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er ist verpflichtet, dies den Mitgliedern in der nachfolgenden Mitgliederversammlung anzuzeigen und beschließen zu lassen.
