Baumschutzverordnung

Baummännchen im Ahorn, Schule am Park, Berlin

In Berlin stehen alle Laubbäume und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss (Juglans regia) und Türkische Baumhasel (Corylus colurna) unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Nachfolgend können Sie die Baumschutzverordnung herunterladen.

► Download: Berliner Baumschutzverordnung (608.31KB)

Was sagt die Verordnung?

Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für:

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm
  • mehrstämmige Bäume, wenn wenigstens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist, wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird (liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend)

Wichtig: Dies gilt nur für Privatpersonen und private Unternehmen. Es gilt nicht für die öffentliche Hand, also z.B. für Bezirksämter. Straßenbäume und Bäume in öffentlichen Grünanlagen unterliegen beispielsweise nicht dem Schutz der Baumschutzverordnung.

Nicht dem Schutz der Baumschutzverordnung unterliegen:

  • Bäume auf Dachgärten, Terrassen oder in Pflanzcontainern
  • Bäume in Baumschulen oder Gärtnereien, wenn die Bäume gewerblichen Zwecken dienen
  • Bäume, für die bereits andere besondere Schutzvorschriften bestehen, z.B. als Naturdenkmal ausgewiesene Exemplare oder Bäume in bestimmten geschützten Bereichen (beispielsweise auf Waldflächen, in Landschafts- und Naturschutzgebieten oder in Grünanlagen)

Paragraph 4 der BaumSchutzverordnung regelt, welche Handlungen an einem Baum verboten sind. Verboten ist danach nicht nur die Beseitigung eines Baumes; die Verbote betreffen auch Maßnahmen, die sich besonders schädigend auf die Bäume auswirken und ihren Weiterbestand gefährden können (z.B. Durchtrennen von Wurzeln). Ist es ausnahmsweise erforderlich, eine an sich verbotene Maßnahme durchzuführen, muss der jeweilige Baumeigentümer oder sonstige Berechtigte eine entsprechende Genehmigung nach § 5 BaumSchVO beantragen. Zuständig für den Vollzug der Baumschutzverordnung und das Erteilen der Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich die unteren Naturschutzbehörden der Bezirksämter von Berlin.

► Download: Berliner Naturschutzgesetz (251.08KB)

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