Staatliche Förderung für eine Gruppe als Genossenschaft

Aus DER RABE RALF September/Oktober 1999

Die Genossenschaft ist eine Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die zum Ziel hat, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Diese Personenvereinigung ist als juristische Person anerkannt und kann selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein (Genossenschaftsgesetz §1).

Der §2 des Genossenschaftsrechtes (GenG) besagt, daß für Verbindlichkeiten der Genossenschaft den Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft haftet 1.

Bei der Genossenschaft beträgt das notwendige Eigenkapital nur 10% der in beliebiger Höhe festzusetzenden Geschäftsanteile. Das ist der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen GenossInnen mit Einlagen beteiligen können (nach §7 GenG). Der Rest kann später eingezahlt werden. Das Statut oder auch die Satzung müssen diesen Geschäftsanteil bestimmen. Dieser Vorteil gilt nicht uneingeschränkt 2.

Im Hintergrund steht der jeweilige Genossenschaftsverband (übergeordnerter Verband für mehrere kleine Genossenschaften), dem die Genossenschaft beitreten muß. Er hat eine beratende, betreuende und kontrollierende Funktion und ist der Ausgleich zur fehlenden Vorschrift für ein Mindestkapital. Es wird darauf geachtet, daß das Eigenkapital in der Höhe dem angestrebten wirtschaftlichen Umfang entspricht. Eine Unterkapitalisierung wird vom Genossenschaftsverband nicht akzeptiert.

Es muß also eine den Umsätzen entsprechende Einlagensumme vorliegen, damit die Genossenschaft im Verlustfall damit helfen kann. Daraus wächst der Zwang zur Erstellung eines abgeglichenen Wirtschaftskonzeptes. Diese Notwendigkeit wird oft zu wenig beachtet. Mit einem guten Konzept läßt sich auch ein „kleiner“ Einstieg planen. Das Eigenkapital kann dann abgestimmt und mit den wachsenden Umsätzen aufgestockt werden. Bei einer Genossenschaft kann die Höhe des Stammmkapitals mit Wechsel von Gesellschaftern schwanken. Ein Mitglied hat nur Anspruch auf sein Geschäftsguthaben. Reserven, Rücklagen oder ein anwachsender Objektwert können durch den Fall einer Liquidation auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden

Für die GmbH, auf die ich im folgenden Punkt noch näher eingehen werde, ist die Gesellschafterversammlung weisungsberechtigt gegenüber der Geschäftsführung. Die Geschäftsführungsbefugnis kann hier sogar auf den Aufsichtsrat übertragen werden. Bei der Genossenschaft ist dies ausgeschlossen. Die Auslagerung wichtiger Entscheidungskompetenzen an andere Organe als die Mitgliederversammlung ist unzulässig.

Die Abstimmung in einer Genossenschaft erfolgt in der Generalversammlung. Jede GenossInn hat eine Stimme, wenn nicht anderes in der Satzung festgelegt ist.

Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, der aus Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Der Aufsichtsrat besteht aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern, sofern dies nicht anders im Statut festgelegt ist. Seine Aufgabe ist die Überwachung der Arbeit des Vorstandes 2.

Somit weist sie einige Übereinstimmungen mit der Rechtsform des Vereins auf und kann deshalb als ökonomisches Gegenstück davon angesehen werden. Während der Verein ideellen Zwecken vorbehalten bleiben soll, als Non-Profit-Organisation,  wird bei der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder betont.

Genossenschaften können wie der Verein auch die Gemeinnützigkeit beantragen. Eine Form der gemeinnützigen Genossenschaften wäre die solidarisch- subsidäre Form. Sie verbindet private Selbsthilfe und Eigeninitiative mit den Möglichkeiten staatlicher Umverteilung und Chancensicherung. Gemeinnützigkeit und genossenschaftliche Rechtsform schließen sich nicht aus. Sie kann als ein rechtsförmiger Tausch mit dem Staat angesehen werden.

Die Genossenschaft bietet dem Staat folgende Leistungen an: öffentliche Leistungen im Bereich der sozialen Dienste, Ausbildung, Integration Benachteiligter, Ökologische Produkte etc.

Der Staat bietet als Gegenleistung in der direkten Förderung:

–  Bürgschaften,

–  Übernahme von Anteilen,

–  zinsgünstige Kredite,

–  verlorene Zuschüsse,

–  Grundstücke und Gebäude zu günstigen Konditionen,

–  Bevorzugung bei öffentliche Aufträgen,

und in der indirekten Förderung:

–  Befreiung von Steuern und Gebühren,

–  Ausnahmeregelungen,

– Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für geschützte Markenzeichen an 1.

Die Genossenschaft steht für kooperative Strukturen und demokratische Entscheidungen. Darum eignet sie sich am besten für Projekte, die sich an Selbstverwaltung, Kooperation und gesellschaftlicher Verantwortung sowie an sozialen und ökologischen Aspekten orientieren. Deshalb hat die genossenschaftliche Rechtsform eine politisch- kulturelle Tradition, die zum Teil der heute dominierenden mittelständisch- bürgerlichen Ausrichtung widerspricht. Selbstverwaltung und Selbstverantwortung in der Wirtschaft sollen verstärkt verbreitet werden.

Alternative Genossenschaften werden erst seit Anfang der achtziger Jahre gegründet. „Die neuen Bedürfnisse nach gemeinschaftlicher, gleichrangiger, weniger dem Geld als emotionalen und inhaltlicher Erfülltheit nachstrebender Arbeit passen sehr gut in die Urgestalt der Genossenschaft“ 3.

Neugegründete Genossenschaften sind vor allem Wohnungsbau- und landwirtschaftliche Genossenschaften. Davon haben sich die landwirtschaftlichen Genossenschaften zu Erzeugergemeinschaften zusammengeschlossen.

Bei der Wohnungsbaugenossenschaft spielt Selbsthilfe und Eigenarbeit eine große Rolle.

Gewerbliche Genossenschaften umfassen vor allem das Bauhandwerk und die Ein- und Verkaufsgenossenschaften wie z.B. Naturkosthandel.

Fachleute wie Juristen, Steuerberater und Unternehmensberater können oft kaum fundierte Auskünfte über die Gründung von Genossenschaften geben, im Vergleich zu „marktgängigeren“ Rechtsformen wie der GmbH und Einzelhandelsgesellschaften.

Auch von Seiten der Genossenschaften gibt es fast keine Öffentlichkeitsarbeit mehr, um die Gründung neuer Genossenschaften voranzutreiben.

Ganz kurz möchte ich die wichtigsten Voraussetzungen zur Gründung einer Genossenschaft aufführen:

– Wirtschaftliche Tätigkeit einer größeren Personenzahl und

– formalrechtlich abgesicherte Gleichberechtigung der Beteiligten.

– Günstig ist es, zuerst einen Verein zu gründen. Solange es nicht um die Existenzsicherung der Beteiligten geht, sind hier die  Eintragungsmodalitäten einfacher und die Handhabung unkomplizierter. Ziele können besser abgestimmt werden.

– Aufstellen eines Statutes (entspricht einer Satzung),

– Das haftende Kapital soll nach Art und Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen.

-Ein Konzept muß entwickelt und umgesetzt werden, sowie das Umfeld an die Kerngruppe gebunden werden.

– Mindestens 7 Mitglieder sind bei der Gründung nötig.

– Längerfristig ist ein Anstieg auf über 10 Mitglieder günstig.

– Mitgliedschaft in einem Genossenschaftsverband,

– Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband.

Zum Vergleich möchte ich einige Vorteile der Genossenschaft gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aufführen:

– Keine vorgeschriebene Mindestkapitalhöhe, sondern nur eine vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl von 7 Personen.

– Die Mitgliederzahl kann langsam wachsen.

– Mit wenig Eigenkapital zu beginnen, bedeutet eine große Erleichterung der Startbedingungen.

– Zu Beginn der Gründung stehen den Mitgliedern meistens keine umfangreichen Geldmittel zur Verfügung. Als Ressource wird meistens die unter- oder unbezahlte Arbeitskraft der Mitglieder eingebracht.

– Ein- und Ausstieg als Gesellschafter ist unkompliziert und ohne übermäßigen Aufwand möglich- formal durch Ein- und Austragung ins Genossenschaftsregister, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird.

– Es fallen außer Porto- und Schreibgebühren keine Notarkosten an.

Trotz der oben genannten Vorteile wird die Rechtsform der Genossenschaft von Projekten mit alternativen Arbeits- und Lebensformen eher selten gewählt. Neben der geringen Größe der meisten Projekte, die eine Entscheidung für diese juristische Form unmöglich machen, ist hierfür ausschlaggebend die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband.

Prüfungsverbände sind übergeordnete Gremien, die zur Aufgabe die Beratung und Betreuung der Genossenschaften haben. Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ist die Voraussetzung für das Erlangen der Rechtsfähigkeit.

Viele Projekte befürchten eine Einmischung in ihre innerbetrieblichen Angelegenheiten. Dabei verhindern Prüfungsverbände eine Überschuldung der Genossenschaft, während diese bei einer GmbH häufig zum Konkurs führt und der Geschäftsführer sogar persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Beratungsinitiative muß dabei deutlich vom Projekt selber ausgehen.

Gerade bei Projekten mit einem sozialen Anliegen, ist es wichtig, daß durch die Transparenz ihrer Ökonomie ihre Glaubwürdigkeit und die Kreditwürdigkeit gegenüber Banken und Lieferanten steigt. Unangenehme Finanzprüfungen können so vermieden werden.

Für die Mitgliedschaft in einen Prüfungsverband fallen jährliche Kosten an. Dazu kommen die Kosten für die Prüfung und Beratung. Diesen Kosten steht der Wegfall einer Finanzprüfung gegenüber. Zusätzlich können Gelder für die Steuerberatung und Rechtsanwaltskosten eingespart werden, weil die Verbände ihren Mitgliedern eine kostenlose Rechts- und Steuerberatung anbieten.

Für Genossenschaften von alternativen Projekten besteht die Möglichkeit des Empfangs von Spenden oder zinslosen Krediten unter der Voraussetzung der Erfüllung von Förderkriterien:

– Ökologische Orientierung bei Produkten, verwendeten Materialien oder Produktionsweisen;

– modellhafte Umsetzung neuer Arbeits- und Lebensformen, beispielhaft für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aufklärung und Emanzipation;

– demokratische Selbstverwaltung innerhalb der Projekte;

– kollektive Eigentumsformen unter Ausschluß persönlicher Aneignungsmöglichkeiten (Kapitalneutralisierung);

– wirtschaftliche Tragfähigkeit bei Projekten mit Einkommenserzielungsabsicht.

Je stärker das letzte Kriterium zutrifft, desto mehr bekommen diese Projekte den Charakter genossenschaftlicher Unternehmen, in dem sie als Personenvereinigung neben der sozialen auch eine ökonomische Organisation entwickeln 4.

Inger Elsner

Lietratur:

1 Wir helfen uns selbst, Gründungshilfen für neue Genossenschaften,

Verlag für wissenschaftliche Publikationen, 1987

2 Genossenschaftslexikon, Deutscher Genossenschaftsverlag e.G., Wiesbaden, 1992

3 Bosse, Ursula, Gruppenprozesse und Organisationsentwicklung in selbstorganisierten Einrichtungen, Eigenverlag, des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1993

4 Wirtschaftslexikon, 7. überarbeitete Auflage, R. Oldenbourg Verlag, München Wien, 1993

Aus:” Grenzen und Möglichkeiten von modernen Lebensgemeinschaften als zeitgemäßer Ansatz im sozialen Bereich, dargestellt am Beispiel einer konkreten Utopie Leben, Wohnen und Arbeiten in einer dörflichen Gemeinschaft im Land Brandenburg”, Diplomarbeit, Fhss Berlin, 1997.


Copyright © 2009 - 2024 GRÜNE LIGA Berlin e.V. Landesverband Berlin - Netzwerk Ökologischer Bewegungen - Alle Rechte vorbehalten.